Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 26 Gemeinsame Empfehlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/26#abs-1 (1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/26#abs-2 (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/26#abs-3 (3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/26#abs-4 (4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/26#abs-5 (5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/26#abs-6 (6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/26#abs-7 (7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/26#abs-8 (8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/26#abs-9 (9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.
Wird zitiert von 260 Entscheidungen zu § 26 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 13.09.2011 – B 1 KR 25/10 RLeistungen zur medizinischen Rehabilitation - Arbeitstherapie für gesetzlich Krankenversicherte - medizinische Therapie zur Behandlung einer Krankheit in einem umfassenden Sinne - stationäre, teilstationäre oder ambulante Arbeitstherapie als eigenständige (isolierte) Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung - Anspruch für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung als eigenständige Leistung zur medizinischen RehabilitationZitiert von 11
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 – 7 A 10796/10Zitiert von 5
- LSG NRW, 28.08.2014 – L 9 SO 286/12Zitiert von 3
- VG Aachen, 21.06.2006 – 6 K 103/04Zitiert von 8
- BSG, 20.10.2009 – B 5 R 44/08 RGesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs einer Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger bei stufenweiser Wiedereingliederung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2010 – L 23 SO 257/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 13.08.2025 – L 6 KR 7/23
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2025 – L 7 R 171/13Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 06.12.2024 – 10 SLa 369/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 4 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 473)
BGBl. 2019 I S. 473
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.